RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 3. Quartal Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 0.99 EUR





ZIvilrecht

Wann ist eine Partei i.S.d. § 331 Abs. 1 ZPO säumig, wenn den Parteien nach § 128 a Abs. 1 S. 1 ZPO gestattet wird, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen?

Wird die Verhandlung gemäß § 128 a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, ist eine Partei säumig, wenn sie weder im Gerichtssaal physisch erscheint und verhandelt noch eine Bild- und Tonübertragung zustande kommt. Allein die Anwesenheit des Verfahrensbeteiligten an dem anderen Ort, von dem aus Verfahrenshandlungen vorzunehmen das Gericht ihm gemäß § 128 a Abs. 1 S. 1 ZPO gestattet hat, schließt als solche die Säumnis nicht aus, solange eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kommt. (RÜ 7/2023, S. 424)