RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wann ist ein Verwaltungsakt gem. § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt?

Ein Verwaltungsakt ist nur dann hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), wenn sein Entscheidungsinhalt so gefasst ist, dass der Adressat ohne Weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. Ein Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt muss zudem so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. (RÜ 7/2023, S. 450)