RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wann ist die Handlungsform der personenbezogenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Fall 1 VwVfG) zulässig?

Die Handlungsform der personenbezogenen Allgemeinverfügung ist nur dann zulässig, wenn der Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar ist (§ 35 S. 2 Fall 1 VwVfG). Dabei reicht es aus, wenn sich die Bestimmtheit der potenziell Betroffenen aus ihrer Beziehung zu einem konkreten Sachverhalt ergibt. Kann von der Regelung dagegen theoretisch wie praktisch jedermann erfasst werden, ist eine personenbezogene Allgemeinverfügung nicht zulässig. Eine abstrakt-generelle Regelung kann nur durch Rechtsnorm getroffen werden. (RÜ 7/2023, S. 451)