RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Warum kommt es in der Verwaltungsvollstreckung nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern nur auf die Wirksamkeit des GrundVA an?

Für unanfechtbare (bestandskräftige) VAe folgt dies bereits aus dem Wesen der Bestandskraft. Im Übrigen verlangen die VwVGe nur die Vollziehbarkeit des GrundVA, nicht aber seine Rechtmäßigkeit (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 VwVG). Außerdem entfaltet auch ein noch anfechtbarer VA Tatbestandswirkung und muss befolgt werden, solange er wirksam ist und keine aufschiebende Wirkung vorliegt. Im Übrigen folgt dies im Gegenschluss aus den Vorschriften zum sofortigen Vollzug (z.B. § 6 Abs. 2 VwVG), die die Rechtmäßigkeit nur beim hypothetischen GrundVA verlangen („innerhalb ihrer Befugnisse“). (RÜ 7/2023, S. 455)