Strafrecht BT II (Nichtvermögensdelikte) 2024 Karteikarten
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11 - Straftaten gegen die Sicherheit des Beweisverkehrs

Wann handelt der Täter "zur Täuschung im Rechtsverkehr" i.S.d. § 267?

Der Täter muss mit dem Willen handeln, (dolus directus II genügt), einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen, um dadurch irgendein rechtlich erhebliches Verhalten zu erreichen.