Schuldrecht AT 1 2024 Karteikarten
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02 - Entstehen des Schuldverhältnisses

Können zum Schutz der Vertragspartner gesetzlich geregelte Verhaltenspflichten abgeändert werden?

Keine uneingeschränkte Abänderbarkeit:
Grds können die Parteien eine davon abweichende Regelung treffen (z.B. zu § 266 BGB)
Ausnahme bei Vorschriften, die dem Schutz des "strukturell unterlegenen" Vertragspartners dienen; ausdrücklich zwischen z.B.:
 
  • Verbraucher und Unternehmer, z.B. §§ 475 Abs. 1, 511, 655e Abs. 1 BGB,
  • (Wohnraum-)Mieter und Vermieter, z.B. §§ 536 Abs. 4, 547 Abs. 2 BGB,
  • Dienstverplichtetem und Dienstberechtigtem, z.B. § 619 BGB
 
Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Möglichkeiten zur Abänderung des dispositiven Rechts durch die §§ 305 ff. BGB eingeschränkt.