Schuldrecht AT 1 2024 Karteikarten
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02 - Entstehen des Schuldverhältnisses

Handelt es sich beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter um einen speziellen Fall des § 311 Abs. 3 BGB?

  • E.A.: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei unter § 311 Abs. 3 BGB einzuordnen
Arg.: Wortlaut des § 311 Abs. 3 S. 1 BGB beschränke sich nicht auf die Haftung eines Dritten und der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Eingliederung der Drittberechtigung unter § 311 Abs. 3 BGB offengelassen.
  • a.A.: Kein spezieller Fall des § 311 Abs. 3 BGB
Arg.: Die Voraussetzungen einer Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich eines fremden Vertrages ergeben sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB; die Voraussetzungen hätten vom Gesetzgeber wegen des engen Sachzusammenhangs beim Vertrag zugunsten Dritter in den §§ 328 ff. BGB geregelt werden müssen. Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht auch gerade kein selbstständiges Schuldverhältnis zwischen dem Dritten und dem Inanspruchgenommenen, sondern lediglich eine Schutzwirkung.