Schuldrecht AT 2 2024 Karteikarten
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05 - Verbundene Verträge

Was versteht man unter dem Einwendungsdurchgriff im Rahmen verbundener Verträge (§ 359 Abs. 1 S. 1 BGB)?

  • Gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB wirken sich Einwendungen des Verbrauchers aus dem zu finanzierenden Vertrag auch gegenüber dem zur Finanzierung eingegangenen Verbraucherdarlehensvertrag aus (sogenannter Einwendungsdurchgriff).
  • Es fallen grundsätzlich alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und Einreden, die den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden, unter § 359 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Ausnahme macht S. 2 bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen. Besonderheiten gelten zudem nach S. 3 bei Nacherfüllungsansprüchen.
  • Dieser Durchgriff findet indes gemäß § 359 Abs. 2 BGB nur dann statt, wenn das finanzierte Entgelt mindestens 200 € beträgt.