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06 - Verträge über digitale Produkte

Gilt das  Recht zur Vertragsbeendigung nach § 327c BGB auch bei einer Teilleistung bzw. mangelhaften Leistung?

§ 327c BGB bezieht sich ausschließlich auf Fälle vollständig unterbliebener beziehungsweise verzögerter Bereitstellung, also Fälle der Nichtleistung.
 
Erbringt der Unternehmer lediglich eine Teilleistung, stellt dies mit Blick auf die Anforderungen hinsichtlich der Quantität nach § 327e Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB eine mangelhafte Leistung dar, deren Rechtsfolgen sich nach den §§ 327d ff. BGB richten.