Schuldrecht AT 2 2024 Karteikarten
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12 - Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern

Bei der Gesamtschuld bestehen mehrere selbstständige Schuldverhältnisse zwischen dem Gläubiger und den einzelnen Gesamtschuldnern. Einige Tatbestände betreffen aber nicht nur das Verhältnis zwischen dem einzelnen Gesamtschuldner und dem Gläubiger (Einzelwirkung), sondern wirken sich auch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern aus (Gesamtwirkung). In welchen Fällen tritt eine Gesamtwirkung ein?

  • Erfüllung, Surrogate

  • Schuldnerverzug

  • Unmöglichkeit

  • Erlassvertrag

  • Gläubigerverzug

  • Verjährung

  • Verschulden

  • Die Tatbestände der Gesamtwirkung sind in §§ 422 bis 424 BGB geregelt. Die Einzelwirkung gilt dann grundsätzlich für alle anderen Tatsachen (§ 425 Abs. 1 BGB), wobei sich Beispiele in § 425 Abs. 2 BGB finden.
  • Aus dem Schuldverhältnis kann sich ausnahmsweise auch für "andere Tatsachen" eine Gesamtwirkung ergeben (§ 425 Abs. 1 BGB):
  • Gestaltungsrechte wie der Rücktritt (§ 351 S. 1 BGB) oder die Kündigung zwecks Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses können nur einheitlich von allen gegenüber allen geltend gemacht werden. Letztlich entfalten also auch diese eine "Quasi-Gesamtwirkung. Die in § 425 Abs. 2 BGB genannte "Kündigung" mit Einzelwirkung meint daher nicht die Beendigungskündigung, sondern nur die Fälligkeitskündigung (§§ 489, 490 BGB; § 1193 BGB).