RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 1. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Woraus ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse bei der Kündigungsschutzklage?

Das besondere Feststellungsinteresse nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO folgt bereits aus dem Umstand, dass wegen § 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Kündigung die Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Andernfalls wird nach § 7 Hs. 1 KSchG die anfängliche Wirksamkeit der Kündigung fingiert. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG auch bei einer außerordentlichen Kündigung und nach § 23 Abs. 1 S. 2, S. 3 KSchG auch unabhängig von der tatsächlichen Anwendbarkeit des KSchG. (RÜ 3/2024, S. 134)