RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 1. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Ist das Abstellen von E-Scootern auf der Straße zum Zwecke der Anmietung Sondernutzung?

Ja! Der Gemeingebrauch endet dort, wo ein Fahrzeug nicht als solches im Straßenraum geparkt wird (ruhender Verkehr), sondern sich als verkehrsfremde Sache darstellt. Die E-Scooter stehen nicht zur jederzeitigen Inbetriebnahme im Straßenraum, sondern damit sollen Mietverträge über die Smartphone basierte App geschlossen werden. Die Nutzung der Straße erfolgt daher bis zur Freischaltung zu dem verkehrsfremden Zweck, einen Mietvertrag über das zuvor im öffentlichen Straßenraum abgestellte Fahrzeug zustande zu bringen. (RÜ 3/2024, S. 170 f.)