Sachenrecht 1. Examen Karteikarten
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Immobiliarsachenrecht, Vormerkung (§§ 883 ff. BGB), Probleme

P: "Vorwirkung" der Vormerkung?

  • Entfaltet Vormerkung über gesetzlich geregelte Fälle hinaus auch „Vorwirkung“ für späteren gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, d.h. ist es ausreichend, dass Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorliegen?
  • (-) Vormerkung soll nur bestehende Ansprüche vor künftigen Verfügungen schützen, nicht den Rechtserwerb von Nichtberechtigten erleichtern (Telos).
  • (+) Vormerkung kann Aufgabe als Sicherungsmittel nur dann wirksam erfüllen, wenn sie nicht nur gegen abweichende Verfügungen des Veräußerers, sondern auch gegen andere Erwerbsbeeinträchtigungen schützt (Telos).
  • (+) Gesetzgeber wollte ein Sicherungsmittel schaffen, auf das sich Praxis verlassen kann (Telos & Historisch-genetisch).
  • Daher ghM/BGH: (+)
    • Vorverlagerung der Schutzwirkung auf Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung (große Lösung).
  • Hintergrund aus der Praxis:
    • In der Praxis wird regelmäßig vereinbart, dass der Kaufpreis fällig ist, sobald die Vormerkung eingetragen ist.
    • (+) Schutz des Veräußerers davor, dass Erwerber Eigentum erhält, bevor Kaufpreis gezahlt ist.
    • (+) Erwerber soll sich darauf verlassen können, dass er Eigentümer wird, wenn er Kaufpreis zahlt.
    • (+) Dieser Schutz würde nicht bestehen, wenn Bösgläubigkeit nach Eintragung schaden würde.
    • Beachte: Große Lösung ist ghM, daher nicht als "Streit" in der Klausur darstellen.