BGB AT 1. Examen Karteikarten
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Willenserklärungen (§§ 116 ff. BGB)

Definition der Willenserklärung und Abgrenzung zu anderen Handlungsformen

  • Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer gewollten Rechtsfolge gerichtet ist.
  • 1) Privatheit
    • (-) Erklärungen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt).
  • 2) Auf gewollte Rechtsfolge gerichtet
    • (-) Anstreben eines wirtschaftlichen oder sozialen Erfolgs.
  • 3) Abgrenzung
    • a) Geschäftsähnliche Handlung
      • Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten.
      • (+) Mahnung (§ 286 I BGB).
      • (+) Fristsetzung (§§ 281, 323 BGB).
      • (+) Rüge (§ 377 HGB).
      • Beachte: Grundsätzlich analoge Anwendung der Vorschriften für Willenserklärungen.
    • b) Realakte
      • Realakte sind rein tatsächliche Handlungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten.
      • (+) Besitzerwerb (§ 854 BGB).
      • (+) Übergabe (§ 929 BGB).
      • (+) Verarbeitung (§ 950 BGB).
      • Beachte: Keine analoge Anwendung der Vorschriften für Willenserklärungen.