BGB AT 1. Examen Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 19.95 EUR





Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)

Prüfung der beschränkten Geschäftsfähigkeit, wenn Minderjähriger den Antrag macht

  • 1) Antrag des Minderjährigen
    • (+) Partielle Geschäftsfähigkeit (§§ 112, 113 BGB). 
    • (+) Rechtlich lediglich vorteilhaft (§ 107 BGB).
    • (+) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
  • 2) Annahme des Vertragspartners
    • a) Rechtlich lediglich vorteilhaft oder Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 131 II 2 BGB)
      • Wirksamkeit mit Zugang an den Minderjährigen.
    • b) Rechtlich nicht lediglich vorteilhaft und keine Einwilligung (§ 131 II 1 BGB)
      • Wirksamkeit erst mit Zugang an den gesetzlichen Vertreter.
      • Beachte: Erklärung muss gerade auch an gesetzliche Vertreter gerichtet sein, kein bloß zufälliger Zugang. 
  • 3) Wirksamwerden des schwebend unwirksamen Vertrags
    • (+) Bewirkung der Leistung (§ 110 BGB).
    • (+) Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 I BGB).