BGB AT 1. Examen Karteikarten
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Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (§§ 134 ff. BGB)

Umdeutung (§ 140 BGB)

  • 1) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
    • (+) Gesamtnichtigkeit.
    • (+) Endgültige Unwirksamkeit, z.B. wegen verweigerter Genehmigung (§§ 108, 185 BGB).
    • (-) Teilnichtigkeit, sofern hieraus nicht Gesamtnichtigkeit folgt.
  • 2) Zulässigkeit der Umdeutung
    • (+) Untaugliches Mittel gewählt.
    • (-) Angestrebte wirtschaftliche Erfolg rechtlich unzulässig, insb. bei Sittenwidrigkeit und Verstoß gg. gesetzliches Verbot (§§ 134, 138 BGB).
  • 3) Erfüllung der Voraussetzungen eines anderen Rechtsgeschäfts
    • (+) Minus zum nichtigen Rechtsgeschäft.
      • (+) Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung.
      • (+) Umdeutung einer Prokura in eine Generalhandlungsvollmacht.
    • (+) Aliud zum nichtigen Rechtsgeschäft.
  • 4) Kein entgegenstehender Parteiwille
  • 5) Rechtsfolge
    • Geltung des wirksamen Rechtsgeschäfts.