Kaufrecht 1. Examen Karteikarten
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Gefahrtragung

Telos des Versendungskaufs (§ 447 I BGB)

  • Verkäufer, der Versand als Gefälligkeit übernimmt, soll für Zufall nicht weiter einstehen müssen als im Regelfall der Holschuld (§ 446 BGB).