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04 - Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

Wo liegt der strafrechtliche Anknüpfungspunkt (Tun oder Unterlassen), wenn der Täter eine aussichtslose Rettung durch Abschalten lebenserhaltender Apparaturen abbricht?

Erfolgt das Abschalten im Rahmen eines rechtfertigenden Behandlungsabbruchs, kommt es auf die Abgrenzung "Tun/Unterlassen" nicht an. Im Übrigen gilt:

Beim Abschalten durch den behandelnden Arzt liegt der Anknüpfungspunkt im Unterlassen der Weiterbehandlung, da das Abschalten des Reanimationsgeräts hier bei Aussichtslosigkeit einer Rettung nach dem sozialen Handlungssinn dem Unterlassen weiterer eigener manueller Rettungsbemühungen entspricht (str.).

Beim Abschalten durch Dritte liegt der Anknüpfungspunkt hingegen im Tun, da der Dritte aktiv in fremde Rettungsbemühungen eingreift.