Kaufrecht 1. Examen Karteikarten
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Verjährung (§ 438 BGB)

Recht zur endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung bei Rücktritts-/Minderungsrecht (§ 438 IV 2, V BGB)

  • Leistungsverweigerungsrecht des Käufers (§ 438 IV 2, V BGB).
  • (+) Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung.
  • Beachte: Verkäufer kann dann zurücktreten (§ 438 IV 3 BGB).
  • "P": Kann Frist auch nach Verjährung gesetzt werden?
    • (+) Gesetzgeber hat bewusst auf die nach altem Schuldrecht erforderliche Anzeige des Mangels vor Eintritt der Verjährung verzichtet (Historisch-genetisch).
    • (+) Wenn Anzeige auch nach Eintritt der Verjährung möglich (weil der Mangel z.B. erst dann entdeckt wird), muss auch Fristsetzung nach Eintritt der Verjährung möglich sein (Wertung). 
  • P: Tatsächlicher Rücktritt/tatsächliche Minderung erforderlich?
    • (+) Wortlaut "Unwirksamkeit des Rücktritts" (Wortlaut).
    • (-) Unnötige Verkomplizierung, dass Käufer Gestaltungsrecht ausübt und Verkäufer sich auf § 218 I 1 BGB beruft (Wertung).