Definitionen Öffentliches Recht 1. Examen Karteikarten
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Verwaltungsrecht BT

Definition "unaufschiebbare Maßnahme" (z.B. § 3 II 1 lit. a) HmbSOG)

  • Unaufschiebbar ist die Maßnahme, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung der primär zuständigen Verwaltungsbehörde den Erfolg der Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren würde.