Polizeirecht HH | Versammlungsrecht Karteikarten

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Polizeirecht HH, Probleme, Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit

P: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern?

  • 1) Materielle Polizeipflichtigkeit?
    • Sind die Hoheitsträger an die gesetzlichen Vorgaben des Polizeirechts gebunden?
    • a) Grundsatz
      • Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 III GG).
      • (+) Normen differenzieren nicht zwischen Hoheitsträgern und Privatpersonen (Wortlaut).
      • (+) Ausnahmeanordnung in § 35 StVO (Systematik).
    • b) Ausnahme: Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
      • Abwägung im Einzelfall zwischen den kollidierenden Interessen der Gefahrenabwehr und den betroffenen Aufgaben des Hoheitsträgers.
      • (+) Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen selbst Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
  • 2) Formelle Polizeipflichtigkeit?
    • Können Hoheitsträger als Adressat in Anspruch genommen werden?
    • a) Grundsatz
      • Hoheitsträger sind keine tauglichen Adressaten.
      • (-) Jede Behörde ist für jeweiligen Kompetenzbereich selbst verantwortlich und damit auch für die Gefahrenabwehr im eigenen Zuständigkeitsbereich.
      • (-) Würde zu einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Behörden führen.
      • (+) § 17 BVwVG schließt Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, dann müssen diese jedoch auch Adressat sein können (Systematik).
      • (-) Wahrung der besonderen Kompetenz der jeweiligen Fachbehörde.
      • (+) Art. 20 III GG vermittelt keinen originären Zuständigkeitsbereich, Verneinung der Eingriffsbefugnis greift vielmehr in den Zuständigkeitsbereich der handelnden Behörde ein. 
      • Rechtsfolge: Private haben keinen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten, können aber u.U. gegen den störenden Hoheitsträger direkt einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 BGB) geltend machen. 
    • b) Ausnahmen
      • Besonders eilbedürftige Maßnahmen oder fiskalisches Handeln des Hoheitsträgers.
      • (+) Höhere Sachkompetenz der handelnden Behörde.
      • Beachte: Anerkannt für §§ 22, 24 BImSchG.