Strafrecht AT 1. Examen Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 24.95 EUR





Rechtswidrigkeit

Notwehrhandlung i.R.d. § 32 StGB

  • Beurteilung aus ex ante-Perspektive.
  • 1) Verteidigungshandlung gegen den Angreifer
    • Muss Angriffsabwehr dienen.
    • "P": Schutz- und Trutzwehr nur gegen den Angreifer und seine Rechtsgüter? (eigene KK)
    • PGleichzeitiger Eingriff in Universalrechtsgüter (z.B. § 315b StGB)? (eigene KK)
  • 2) Geeignetheit
    • Geeignet ist jede Handlung, die nach einer objektivierten Sicht ex ante den Angriff ohne Gefährdung eigener Interessen abwehren, verzögern oder wenigstens abschwächen kann.
    • (-) Ex-ante betrachtet überhaupt keinen Einfluss auf die Durchführung des Angriffs.
    • Beachte: Weite Einschätzungsprärogative.
  • 3) Erforderlichkeit (mildestes wirksames Mittel)
    • Eine geeignete Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Abwendung des Angriffs zur Verfügung stand.
    • a) Wirksamkeitskriterium
      • Gesamtschau im Einzelfall.
      • (+) Keine Zumutung des Risikos einer unzureichenden Verteidigung ("Kampf mit ungewissem Ausgang").
      • (+) Weniger erfolgsversprechendes Mittel nur, wenn danach Zeit für sicherere Verteidigungshandlung.
    • b) Grundsatz: Kein Ausweichen ("keine schimpfliche Flucht")
      • Ausweichen kein milderes Mittel, auf das sich Angegriffener verweisen lassen muss.
      • (+) Wortlaut des § 32 II StGB gestattet gerade die Verteidigung (Wortlaut).
      • (+) Rechtsbewährungsprinzip (Telos).
    • c) Möglicher Ausnahmefall des Herbeiholens fremder Hilfe
      • (-) Nur zeitweise Flucht führt Hilfe Dritter herbei.
      • (+) Hilfsbereiter Dritter bereits anwesend und kann Angriff durch Einsatz eines milderen Mittels in gleichem Maße abwehren.
    • d) Einsatz einer Schusswaffe oder eines Messers?
      • Ultima ratio der Verteidigung.
      • (+) Ggf. vorherige Androhung des Waffeneinsatzes, Warnschuss, Zielen auf die Beine etc.
      • Beachte: Entscheidend ist "konkrete Kampflage".
    • e) Klausur
      • Ggf. Prüfung, ob § 33 StGB oder ETI vorliegt.
      • (+) Keine Wahrnehmung des Täters, dass auch milderes gleich wirksames Mittel zur Angriffsabwehr zur Verfügung stand.
  • 4) Gebotenheit
    • Verteidigung, die infolge einer Notwehrlage erforderlich ist, ist grundsätzlich auch geboten.
    • (+) Keine allgemeine Güterabwägung wie bei § 34 StGB (Systematik).
    • (+) Normative Einschränkungen nur in Evidenzfällen (Fallgruppen) anzuerkennen.
    • Beachte: Siehe eigene KK zu den Fallgruppen.