Strafrecht AT 1. Examen Karteikarten
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Schuld

Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

  • Insbesondere erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Trunkenheit oder Drogenkonsum.
  • Klausur: Nur bei Tatzeit-BAK von mindestens 2,0.
  • 1) Krankhafte seelische Störung (§ 20 Var. 1 StGB)
    • Alkohol- oder Drogenrausch als Intoxikationspsychose.
  • 2) Unrechtseinsichtsfähigkeit
    • Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen.
    • (+) Heimlichkeit der Tatbegehung oder anschließende Flucht.
    • Beachte: Verminderung der Einsichtsfähigkeit allein ist bedeutungslos, wenn sie nicht im konkreten Fall auch zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt hat.
    • Beachte: Fehlt die Unrechtseinsichtsfähigkeit, kommt es auf die Frage der Steuerungsfähigkeit nicht mehr an.
  • 3) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
    • a) Ausgangspunkt
      • Fähigkeit, entsprechend einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln.
      • Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ist erheblich vermindert, wenn dieser bei vorhandener Unrechtseinsicht den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen kann als der nüchterne Durchschnittsmensch.
      • (+) Intoxikationspsychosen wie Trunkenheit als krankhafte seelische Störung.
    • b) Feststellung der Tatzeit-BAK
      • P: Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) und Indizwirkung? (eigene KK)
    • c) Zusätzlich Heranziehung psychodiagnostischer Kriterien
      • Etwa Alkoholverträglichkeit und -gewöhnung, allg. seelische Verfassung zur Tatzeit, Leistungsverhalten des Täters sowie Ausfallerscheinungen.
      • Beachte: Siehe eigene KK zu den Details.