Strafrecht AT 1. Examen Karteikarten
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Versuch (§§ 22, 23 StGB), Probleme

P: Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen vor?

  • eA: Objektive Theorie
    • Erfüllung mindestens eines Tatbestandsmerkmals.
    • (-) Wortlaut des § 22 StGB stellt auf die Sicht des Täters ab (Wortlaut).
    • (-) Unverträglich mit dem untauglichen Versuch (Systematik).
  • aA: Subjektive Theorie
    • Überschreitung der Schwelle zum "Jetzt geht's los".
    • (-) Wortlaut des § 22 StGB verlangt objektives Kriterium (Wortlaut).
    • (-) Unzureichende Abgrenzung zu den straflosen Vorbereitungshandlungen (Systematik).
  • Daher BGH: Subjektiv-objektive Theorie
    • Der Täter setzt unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands an, wenn er subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschreitet und er nach seiner Vorstellung objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht.
    • Kein weiterer bedeutsamer Willensimpuls erforderlich
      • (+) Täter hat Feuerprobe der kritischen Situation überwunden.
    • Kein weiterer bedeutsamer Zwischenakt erforderlich
      • (+) Konkrete Rechtsgutsgefährdung.
      • (+) Zeitlich-räumliche Nähe zur Tat.
      • (+) Eindringen in die Schutzsphäre des Opfers.
      • (+) Einwirken auf gewahrsamssichernden Mechanismus.
    • Beachte: Das Versuchsstadium erstreckt sich auch auf Handlungen, die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung (jeweils bezogen auf das konkrete Delikt!) stehen.