Strafrecht AT 1. Examen Karteikarten
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Täterschaft (§ 25 StGB), Probleme

P: Tatbeitrag in Phase zwischen Vollendung und Beendigung ausreichend für Mittäterschaft (sog. sukzessive Mittäterschaft)?

  • 1) Vorüberlegung
    • Mitwirkungshandlung vor materieller Beendigung erfolgt?
    • (+) Unrecht kann nach materieller Beendigung nicht mehr intensiviert werden, z.B. wenn Täter Beute so in Sicherheit gebracht hat, dass ihm kein Entzug der Beute mehr droht (Telos).
  • 2) Falls ja: Anerkennung der sukzessiven Mittäterschaft?
    • hL: (-) 
      • (+) Keine Tatherrschaft nach Vollendung vorstellbar (Art. 103 II GG).
      • (+) Kein kausaler Beitrag zur Verwirklichung des Tatbestands (Systematik).
      • (+) Systematische Abgrenzung zu den Anschlussdelikten, insb. § 257 StGB (Systematik).
      • (+) Nachträgliche Billigung der Tat ist unbeachtlicher dolus subsequens (Wertung).
      • (-) Rechtsgutsverletzung ist noch nicht vollständig eingetreten (Telos).
      • (-) Anerkennung der Beendigung in § 78a S. 1 StGB für den Verjährungsbeginn (Systematik).
    • Daher BGH: (+)
      • Wertende Gesamtbetrachtung, sobald Kenntnis und Billigung der bisherigen Tatbeiträge sowie eigener Tatbeitrag vor Beendigung.
      • (-) Keine Kenntnis der vorherigen Tathandlungen.
      • (-) Zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges ist bereits alles getan, sukzessiver Beitrag hat keinen Einfluss auf weiteres Geschehen.
      • Kontrollfrage: Stellt sich der Mittäter vor, dass er die Herbeiführung des Taterfolges durch eigenes Handeln fördern kann?
      • Beachte: Einverständnis bezieht sich auf die Gesamttat, sodass diese dem sukzessiven Mittäter zugerechnet wird.
      • Ausnahme: Vollständig abgeschlossene Taten, z.B. voll- und beendete Körperverletzung neben einem Raub, der noch nicht beendet ist.