Schuldrecht BT 1. Examen Karteikarten
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Auftrag (§§ 662 ff. BGB)

Rechtsnatur und Definition des Auftrags

  • 1) Rechtsnatur
    • Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag.
  • 2) Definition
    • Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Dazu ist er im Zweifel persönlich verpflichtet.
    • Beachte: Merkmal der Geschäftsbesorgung ist sehr weit, erfasst alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen.