Strafrecht AT 1. Examen Karteikarten
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Unterlassungsdelikte, Probleme

P: Trifft den Handelnden eine Garantenstellung aus Ingerenz, wenn er die Gefahr zuvor durch Notwehr geschaffen hat?

  • (+) Allgemeine Solidaritätspflicht (Wertung).
    • (-) Uferlose Ausdehnung der Garantenstellung (Systematik).
    • (-) Allgemeine Solidaritätspflicht schon über § 323c StGB abgedeckt (Systematik).
  • (-) Andernfalls übermäßige Beeinträchtigung des vom Gesetzgeber sehr weitreichend ausgestalteten Notwehrrechts (Telos).
  • (-) Notwehrübende müsste sonst damit rechnen, dass ihn infolge der Notwehrhandlung und mithin infolge des gegen ihn verübten Angriffs strenge Strafhaftung zugewiesen würde (Wertung).
  • (-) Vom Notwehrübenden verursachte Lage eher Wiederherstellung der Rechtsintegrität als Gefahr für das Recht (Telos).
  • Daher BGH: (-)
    • Vorverhalten bei Ingerenz muss pflichtwidrig gewesen sein.