RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Wann liegt ein Verschulden i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG vor?

Schuldhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Es gilt festzustellen, ob ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Dabei ist von einem objektiven Maßstab auszugehen. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. (RÜ 9/2024, S. 495)