RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Was versteht man bei § 3 Abs. 1 EFZG unter dem Grundsatz der Monokausalität?

Der Grundsatz der Monokausalität bedeutet, dass die Krankheit die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Voraussetzung ist also, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. (RÜ 9/2024, S. 495)