Zivilprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)

Statthaftigkeit der Rechtsmittel

  • Unterscheidung danach, ob eine mündliche Verhandlung erfolgt ist oder nicht.
  • 1) Mündliche Verhandlung erfolgt
    • a) Berufung (§§ 511 ff. ZPO)
      • Gegen Endurteile in erster Instanz (§ 511 I ZPO).
      • Beachte: Fehlerkontrolle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (§ 513 ZPO).
    • b) Revision (§§ 542 ff. ZPO)
      • Gegen Endurteile der Berufungsinstanz (§ 542 I ZPO).
      • Beachte: Fehlerkontrolle nur in rechtlicher Hinsicht (§ 545 ZPO).
  • 2) Keine mündliche Handlung erfolgt
    • a) Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO)
      • Gegen Beschlüsse/Verfügungen in erster Instanz.
      • Beachte: Fehlerkontrolle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
    • b) Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO)
      • Gegen Beschwerdeentscheidungen.
      • Beachte: Fehlerkontrolle nur in rechtlicher Hinsicht.