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Schuldrecht AT

Inhaltskontrolle (von AGB) [§§ 307 ff.]

Gem. §§ 307–309 unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle. Es ist zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) und mit Wertungsmöglichkeit (§ 308) zu unterscheiden. Bei AGB, die gegenüber einem –> Unternehmer (§ 14) verwendet werden, richtet sich die Inhaltskontrolle gem. § 310 I ausschließlich nach § 308 I Nr. 1a u. 1b sowie nach der Generalklausel des § 307, wobei gem. § 310 I 2 die §§ 308, 309 im Übrigen Indizwirkung für einen Verstoß entfalten.

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