Definitionen Zivilrecht 2025 Karteikarten
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Schuldrecht AT

Stellvertretendes commodum [§§ 285, 326 III]

Der –> Gegenstand, den der –> Schuldner infolge der –> Unmöglichkeit der Leistung (i.S.d. Schuldrechts) von einem Dritten erlangt hat. Der Gläubiger kann diesen Gegenstand herausverlangen. Der Wert des Gegenstands wird dann allerdings auf einen etwaigen –> Anspruch auf Schadensersatz angerechnet und der Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

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