RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 4. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wann liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor?

Neben den Kriterien für die Landwirtschaft, wie sie sich aus der Legaldefinition in § 201 BauGB ergeben, ist der Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet und muss nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die Gewinnerzielung allerdings nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. (RÜ 10/2024, S. 591 f.)