Schuldrecht BT 4 (Unerlaubte Handlungen, Schadensrecht) 2025 Karteikarten
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01 - Der Grundtatbestand, § 823 Abs. 1

Sind Sportverletzungen durch Einwilligung gerechtfertigt?

Eine Rechtfertigung bei Sportverletzungen durch konkludente Einwilligung scheidet nach h.M. als „künstliche Unterstellung“ aus, es sei denn, die Sportausübung ist unmittelbar mit der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verbunden (z.B. Boxen).

Nach st. Rspr. des BGH ist bei Kampfsportarten, wie z.B. Fußball, Handball oder Basketball, eine Haftung des Schädigers für Verletzungen, die bei regelgerechtem Spiel oder bei geringfügigen Regelverletzungen zustande kommen, gemäß § 242 ausgeschlossen. Bei sonstigen Sportarten, z.B. Golf, darf jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen und hat seinerseits Regelverletzungen zu vertreten.

In der Lit. wird diese Problematik z.T. im Rahmen der Rechtswidrigkeit, z.T. beim Verschulden erörtert.