Arbeitsrecht 2025 Karteikarten
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04 - Überblick über das kollektive Arbeitsrecht

Erläutern Sie die Begriffe Tarifpluralität und Tarifkonkurrenz und die in diesen Fällen geltende Rechtsfolge.

Tarifpluralität: Von Tarifpluralität spricht man, wenn in demselben Betrieb kraft Tarifgebundenheit des AG nach § 3 Abs. 1 TVG bzw. § 5 TVG mehrere Tarifverträge gelten, während die einzelnen AN je nach Gewerkschaftszugehörigkeit nur an einen dieser Tarifverträge normativ gebunden sind.

§ 4a Abs. 2 S. 1, 2 TVG bestimmen, dass der AG nach § 3 TVG an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein kann, dass im Betrieb aber nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge). In diesem Fall findet also nur der Tarifvertrag der "Mehrheitsgewerkschaft" Anwendung.

Tarifkonkurrenz: Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn mehrere Tarifverträge auf dasselbe Arbeitsverhältnis normativ anwendbar sind.

Die Tarifkonkurrenz muss stets aufgelöst werden, weil hier unklar ist, welcher Tarifvertrag gilt. Nach h.M. erfolgt dies nach den für Gesetze geltenden Regeln (Spezialität und Zeitkollisionsregel).

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