Arbeitsrecht 2025 Karteikarten
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Begründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses

Wie ist das Verhältnis der Betriebsvereinbarung zum Einzelarbeitsvertrag?

Nach der ganz h.M. gilt im Verhältnis zwischen einer Betriebsvereinbarung und dem Einzelarbeitsvertrag das Günstigkeitsprinzip, soweit es um Regelungen geht, die keine freiwilligen Sozialleistungen mit kollektivem Bezug zum Gegenstand haben.

Umstritten ist hingegen, ob und ggf. inwieweit bei freiwilligen Sozialleistungen mit kollektivem Bezug (typisches Beispiel: Betriebsrenten) Abweichungen von einer bestehenden "Einheitsregelung" (gleichförmige Regelung in zahlreichen Einzelarbeitsverträgen) zum Nachteil der AN möglich sind:

  • Nach der wohl h.L. ist eine unterschiedliche Behandlung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht zulässig, sodass Betriebsvereinbarungen im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip generell keine einzelvertraglichen Regelungen verschlechtern oder ablösen können.
  • Nach der Rspr. des BAG ist dagegen das Günstigkeitsprinzip aufgrund von „Einheitsregelungen“ zu modifizieren. Zulässig sind danach Betriebsvereinbarungen, die sich zwar für einzelne AN nachteilig auswirken (sog. individueller Günstigkeitsvergleich), die aber nicht für die gesamte Belegschaft ungünstiger sind (sog. kollektiver Günstigkeitsvergleich). Mit einer Betriebsvereinbarung kann also innerhalb des durch vertragliche „Einheitsregelung“ geschaffenen Rahmens eine Umverteilung auch zu Ungunsten einzelner AN erfolgen, nicht aber der Rahmen selbst verringert werden.
 

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