Arbeitsrecht 2025 Karteikarten
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Begründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses

Welche Überlegung führt dazu, dass zivilrechtliche Haftungsgrundsätze im Rahmen der AN-Haftung nur eingeschränkt zur Anwendung kommen?

Im Zivilrecht gilt grds. (Ausnahme: § 254 BGB) das "Alles oder nichts"-Prinzip, das heißt, ein Schädiger haftet entweder umfassend für den entstandenen Schaden oder gar nicht. 
 
Im Arbeitsrecht gilt dies nicht, hier gelten die Grundsätze der beschränkten AN-Haftung, die eine Differenzierung bei der Verteilung des Schadens ermöglicht und zu billigeren Ergebnissen führt.