Grundrechte 2025 Karteikarten
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02 - Technik der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

Wann werden verfassungsimmanente Schranken zur Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich eines Grundrechts herangezogen?

Einige Grundrechte erwecken nach ihrem Wortlaut den Eindruck, schrankenlos gewährleistet zu sein (z.B. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Fall 1 GG). Gleichwohl können die aus diesen Grundrechten herzuleitenden Freiheiten nicht weiter reichen als die persönliche Rechtsphäre und die vom Grundgesetz vorgegebene Wertordnung. Deshalb sind auch diese Grundrechte zum Schutz wichtiger Verfassungsgüter oder zum Schutz von Grundrechten Dritter einschränkbar. Diese Einschränkungsmöglichkeiten werden als verfassungsimmanente oder grundrechtsimmanente Schranken bezeichnet.