Grundrechte 2025 Karteikarten
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01 - Stellung und Funktion der Grundrechte

Ist die deutsche Staatsgewalt an die sog. "Jedermann- oder Menschenrechte" auch dann gebunden, wenn Ausländer im Ausland betroffen sind?

h.M.: Bindung an die Grundrechte des GG im Rahmen ihrer Abwehrfunktion unabhängig von einem territorialen Bezug und damit auch außerhalb des deutschen Staatsgebietes.
Arg.:
  • Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die Staatsgewalt ohne territoriale Beschränkung binden.
  • historische Auslegung: Art. 1 Abs. 3 GG zielte insb. in Reaktion auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft auf eine umfassende, in der Menschenwürde wurzelnde Grundrechtsbindung und war bereits 1949 in die Überzeugung eingebettet, dass die BRD in der internationalen Staatengemeinschaft ihren Platz als rechtsstaatlicher Partner finden müsse. Zum Ausdruck kommt dies auch in der Präambel sowie in Art. 1 Abs. 2, Art. 24 und 25 GG.
  • Einbindung der BRD in die internationale Staatengemeinschaft: Die Grundrechte des GG sind mit der Gewährleistung der Menschenrechte verknüpft. So sind die Grundrechte des GG nach dem BVerfG im Lichte der internationalen Menschenrechtsverbürgungen sowie der EMKR auszulegen.