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02 - Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Ist eine Streitigkeit über Koalitionsvereinbarungen zwischen politischen Parteien öffentlich-rechtlicher Natur? Handelt es sich auch um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO?

  • Ja, allerdings ist die Rechtsnatur von Koalitionsvereinbarungen umstritten, was mit der Doppelstellung politischer Parteien zusammenhängt: Ihrer Rechtsnatur nach sind sie privatrechtliche Vereine, sie nehmen aber nach Art. 21 GG und nach dem ParteiG öffentliche Aufgaben wahr. Koalitionsvereinbarungen stehen mit diesen Aufgaben und dem verfassungsrechtlichen Vorgang der Regierungsbildung in einem so engen Zusammenhang, dass ihnen und damit den über sie geführten Streitigkeiten ein öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt.
  • Nein. Zwar sind Parteien keine Verfassungsorgane, wegen Art. 21 GG aber unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmende Subjekte. Da Koalitionsvereinbarungen im engen Sachzusammenhang mit dem Verfassungsrecht stehen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits primär Verfassungsrecht maßgebend, sodass insgesamt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt.