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02 - Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Was versteht man unter sog. Justizverwaltungsakten? Unter welche Gerichtsbarkeit fallen Streitigkeiten über solche Maßnahmen?

  • Justizverwaltungsakte sind Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der Strafrechtspflege getroffen werden, § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG.
  • Der Begriff der Justizbehörde ist hierbei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen. Erfasst werden alle Hoheitsträger, die auf einem der genannten Sachgebiete tätig werden.
  • Nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten. Es handelt sich um eine abdrängende Sonderzuweisung.
  • Wird die Polizei bspw. zur Strafverfolgung (repressiv, insb. nach der StPO) tätig, handelt sie als Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, weshalb für den Rechtsweg § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG gilt.