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20 - Das Widerspruchsverfahren

Wie lässt sich die Zuständigkeit für eine "verbösernde" Entscheidung im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde begründen, wenn diese mit der Ausgangsbehörde nicht identisch ist?

  • Teilweise wird diese aus dem mit dem Widerspruch verbundenen Devolutiveffekt abgeleitet, wodurch die Widerspruchsbehörde dieselben Befugnisse wie die Ausgangsbehörde erhalte.
  • Andere meinen, die Widerspruchsbehörde sei nur dann für die Verböserung zuständig, wenn die Voraussetzungen für ein Selbsteintrittsrecht vorlägen.
  • Überwiegend wird die Zuständigkeit für die Verböserung bejaht, wenn die Widerspruchsbehörde zugleich Fachaufsichtsbehörde ist und die Ausgangsbehörde deshalb ohnehin anweisen könnte, den angefochtenen VA auch zum Nachteil des Widerspruchsführers zu ändern. Aus dessen Sicht mache es keinen Unterschied, welche Behörde letztlich den Ausgangsbescheid nachteilig ändere.