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20 - Das Widerspruchsverfahren

Für Form und Frist des Widerspruchs (§ 70 VwGO) gelten... ?

  • ... dieselben Grundsätze wie bei der Klagefrist i.S.d. § 74 VwGO.

  • ... die zu der Klagefrist i.S.d. § 74 VwGO bestehenden Grundsätze nur mit erheblichen Einschränkungen.

  • Dies gilt sowohl für die Form der Erhebung (schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde), als auch für die Berechnung des Fristlaufs.
    • Umstritten ist lediglich, ob für die Berechnung auf § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB (prozessuale Lösung) oder – da § 70 Abs. 2 VwGO nicht auf § 57 VwGO verweist – auf § 79 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB (verfahrensrechtliche Lösung) abzustellen ist.
  • Über §§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO kann die Jahresfrist bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung zum Tragen kommen.
  • Bei unverschuldeter Versäumung der Widerspruchsfrist ist gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.