RÜ Check Wiederholungsfragen 2025 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Wodurch unterscheiden sich gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag im Hinblick auf ihre Bindungswirkung?

Der Testator eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich jederzeit einseitig von seinen wechselbezüglichen Verfügungen lossagen: zu Lebzeiten des anderen Ehegatten, indem er diese gemäß §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 BGB widerruft, und nach dessen Tod durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB. Die Bindung an eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag kann der Erblasser hingegen i.d.R. nur dann einseitig aufheben, wenn er sich den Rücktritt in dem Erbvertrag vorbehalten hat, § 2293 BGB. (RÜ 8/2025, S. 436)