RÜ Check Wiederholungsfragen 2025 4. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Unter welchen Voraussetzungen ist nach dem BGH die Annahme einer strafmildernden Provokation ausgeschlossen?

Eine eigene Schuld des Täters schließt die Milderung aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Misshandlung oder schwere Beleidigung bezieht und der Täter dem Opfer genügende Veranlassung zur Provokation gegeben hat. (RÜ 11/2025, S. 623)