RÜ Check Wiederholungsfragen 2026 2. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Stehen äußere Einflüsse der „Freiwilligkeit“ entgegen?

Die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder der Täter erst nach dem Einwirken eines Dritten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung nicht infrage. Maßgebend ist, ob der Täter noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen. Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und der Rücktritt als unfreiwillig anzusehen. (RÜ 4/2026, S. 217)