RÜ Check Wiederholungsfragen 2026 2. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wann ist eine „Gegendemo“ als Versammlung anzusehen?

Zielt eine Gegendemo ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung und nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, ist sie keine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG. In – typischerweise auftretenden – Gemengelagen, in denen Elemente der Störung einer anderen Versammlung einerseits und Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung andererseits zusammentreffen, ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn eine Zusammenkunft – über die bloße Negation der gestörten Meinungskundgabe hinaus – ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, ohne dass es auf dessen Gewichtung gegenüber dem Störungselement ankäme. (RÜ 4/2026, S. 220)