Testkartensatz 2. Examen | Examen mit Sandro Karteikarten
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Probleme, Beweisverbote

P: Herleitung unselbständiger ungeschriebener Beweisverwertungsverbote?
S/K: Einl. Rn. 55c f.

  • Abwägungslehre des BGH.
  • Beachte: Wichtige Entscheidung ist BGH, Beschl. v. 27.2.1992 – 5 StR 190/91, NJW 1992, 1463.
  • 1) Ausgangspunkt
    • Nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot führt zu Beweisverwertungsverbot.
    • Vielmehr ist Beweisverwertungsverbot die Ausnahme, die bei Nichtvorliegen einer gesetzlichen Anordnung nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.
  • 2) Einzelfallabwägung unter Einschluss des Schutzzwecks der verletzen Norm
    • (+) Schwerer Verfahrensverstoß/Grundrechtseingriff (Justizförmigkeit des Verfahrens).
    • (+) Keine Erforschung der Wahrheit um jeden Preis.
    • (-) Verwirklichung von Gerechtigkeit (Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege).
    • (-) Wahrheitserforschungspflicht.
    • (-) Gewicht des Delikts.
    • "P": Schutzzweck der Norm?
      • Verstößt Verwertung gegen den Schutzzweck des verletzten Beweiserhebungsverbots?
      • (+) Norm soll verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten sichern.
      • (-) Norm dient Schutz von Interessen eines Dritten (z.B. § 55 II StPO).
  • 3) Fallgruppen
    • (+) Schwerwiegende, bewusste oder objektiv willkürliche Verfahrensverstöße.
    • (+) Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (arg. e § 100d StPO).