Testkartensatz 2. Examen | Examen mit Sandro Karteikarten
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Grundlagen, Begründetheit, Verfahrensrüge

Wann ist der Verstoß i.R.d. Verfahrensrüge bewiesen und wie kann der Beweis geführt werden?

  • Der Verstoß ist bewiesen, wenn Verletzung zur vollen Überzeugung des Revisionsgerichts feststeht, wobei Nachweis durch Sitzungsprotokoll oder freibeweislich erfolgen kann.
  • Beachte: Zweifel wirken nicht zugunsten des Revisionsführers.
  • 1) Sitzungsprotokoll (eigene KK)
    • Nichtbeachtung einer wesentlichen Förmlichkeit i.S.d. § 273 I StPO kann ausschließlich durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 S. 1 StPO).
    • (+) Absolute positive und negative Beweiskraft des Protokolls.
  • 2) Freibeweis (eigene KK)
    • Von § 273 I StPO nicht betroffene Verfahrensvorgänge.
    • (+) Alle Erkenntnisquellen, die zur Überzeugungsbildung beitragen können, z.B. dienstliche Erklärungen, schriftliche und telefonische Auskünfte, Inhalt der Akten.