RÜ Check Wiederholungsfragen 2012 Karteikarten
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Zivilrecht 1/2012

Steht dem Anwalt, der ein Prozessmandat vorzeitig kündigt, ein (Teil-)Vergütungsanspruch zu?

Ein Teilvergütungsanspruch des Anwalts folgt nicht aus § 627 BGB, da dieser auf Anwaltsverträge generell keine Anwendung findet. Andernfalls könnte der Anwalt mit der Androhung einer Kündigung stets zusätzlich Gebührenvereinbarungen durchsetzen. Gemäß § 628 BGB steht dem Anwalt allenfalls ein Vergütungsanspruch zu, wenn den Mandanten an der Kündigung ein Verschulden trifft, z.B. bei fehlender Mitwirkung o.Ä. Im Übrigen richtet sich die (Teil-)Vergütungspflicht nach dem Interesse des Mandanten, das bei einem
noch nicht beendeten Prozessmandant (innerhalb einer Instanz) aber in der Regel nicht bestehen dürfte, da die Mandatierung neuer Prozessbevollmächtigter die gleichen Gebühren nochmals auslöst.

(RÜ 1/2012, S. 5 ff.)